LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2012
L 19 AS 1926/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 695/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2012 (L 19 AS 1926/11 B) - DRsp Nr. 2012/15211

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1926/11 B

DRsp Nr. 2012/15211

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2011 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, J, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchendes - (SGB II).

Mit Bescheid vom 22.11.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) der Klägerin - sowie den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen - für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 15.12.2010 legten die Klägerin und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2010 ein. Hierbei wandten sie sich gegen die Berücksichtigung von Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR im Monat als Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Am 21.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2011 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu zahlen.