LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2014
L 2 AS 848/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1042/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2014 (L 2 AS 848/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/9864

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 848/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9864

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) - auch im Wege eines Darlehens - an den Antragsteller abgelehnt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).