Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag) wird als unzulässig verworfen.
Die Ag hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Ast zu 3) im Beschwerdeverfahren zu erstatten, ansonsten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Ast ist zulässig. Geltend gemacht waren geschätzte Kosten einer kurz bevorstehenden Konfirmation der Ast zu 3) in Höhe von 1.185,00 EUR. Zugesprochen hat das
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