LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2010
L 12 AS 704/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 377/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2010 (L 12 AS 704/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/10027

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 704/10 B ER

DRsp Nr. 2010/10027

Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 27.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag) wird als unzulässig verworfen.

Die Ag hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Ast zu 3) im Beschwerdeverfahren zu erstatten, ansonsten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Ast ist zulässig. Geltend gemacht waren geschätzte Kosten einer kurz bevorstehenden Konfirmation der Ast zu 3) in Höhe von 1.185,00 EUR. Zugesprochen hat das SG 375,00 EUR als vorläufiges Darlehen. Die Ast sind in Höhe von 810,00 EUR unterlegen, so dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig ist, da in einem Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre, weil der Streitwert 750,00 EUR übersteigt.