LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2024
L 2 AS 461/24 RG
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 847/19

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2024 (L 2 AS 461/24 RG) - DRsp Nr. 2024/9229

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 461/24 RG

DRsp Nr. 2024/9229

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senates vom 05.03.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Rüge ist zulässig. Gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 05.03.2024 ist gemäß § 177 SGG ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben (vgl. Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 2. Aufl., § 178a SGG -Stand: 08.04.2024-, Rn. 52). Die Rüge ist mit dem Schriftsatz vom 25.03.2024, eingegangen am 28.03.2024, auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Beschluss vom 05.03.2024 dem Antragsteller am 19.03.2024 zugestellt worden.