Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die festzusetzende Anwaltsvergütung im Rahmen einer Prozesskostenhilfe (PKH)-Bewilligung.
In der Hauptsache war streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hat. Im Laufe des seit dem 14.04.2008 vor dem Sozialgericht Dortmund (
Auf die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.10.2009 eingelegte Erinnerung hat das
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer, der an dem erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht beteiligt war, am 02.09.2010 Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den Beschluss vom 05.07.2010 abzuändern und die PKH-Vergütung auf 547,40 Euro festzusetzen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.
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