LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012
L 19 AS 1908/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2208/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012 (L 19 AS 1908/11 B) - DRsp Nr. 2012/7929

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1908/11 B

DRsp Nr. 2012/7929

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen - zwischenzeitlich erledigten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die am 00.00.1980 geborene Antragstellerin zu 1) ist ungarische Staatsangehörige und alleinerziehende Mutter des am 00.00 geborenen Antragstellers zu 2) und der am 00.00.2004 geborenen Antragstellerin zu 3). Sie betrieb zunächst ein Gewerbe als Masseurin.

Die Antragsteller stellten erstmals 2009 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, der jedoch abgelehnt wurde. Am 10.08.2011 beantragte die Antragstellerin zu 1) persönlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Kinder bei dem Antragsgegner. Mit Schreiben vom 16.08.2011 wurden sie aufgefordert, zahlreiche Unterlagen, insbesondere bezüglich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, des Vermögens und ihres aufenthaltsrechtlichen Status, bis zum 06.09.2011 vorzulegen. Die Antragstellerin reichte diverse Unterlagen ein.