Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.01.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1976 geborene Klägerin zu 2) sind Eltern dreier Kinder. Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der am 00.00.1999 geborene F besucht, ebenso wie seine am 00.00.1997 geborene Schwester T die F-Gesamtschule. Die Kläger zu 1) und 2) beantragten bei der Stadt I - als Schulträger - für F die Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch der Schule. Diese wurde mit Bescheid vom 17.09.2010 mit der Begründung abgelehnt, der Schulweg zur nächstgelegen Schule der gewählten Schulform betrage weniger als 3,5 km. Damit komme gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz vom 15.02.205 (Schülerfahrkartenverordnung - SchfkVO, GV S. 4689) die Übernahme der Fahrtkosten nicht in Betracht.
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