LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2009
L 7 B 33/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 270/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2009 (L 7 B 33/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8588

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 7 B 33/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/8588

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2009 geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 15.03.2009 bis 30.04.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung, ausgehend von einem Betrag in Höhe von monatlich 344,00 Euro, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/4 der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegenstand der Beschwerde ist die Übernahme von Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten (KdU), von Maklergebühren sowie die Gewährung einer Kaution als Darlehn.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist bezüglich der Übernahme der KdU überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.