Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.01.2011 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin, die zusammen mit Herrn (B) in einer 68,83 qm großen aus zwei Zimmern, Wohnküche, Bad und Diele bestehenden Wohnung lebt, Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) bis zum 31.10.2010. Darüber hinaus gehende Leistungen lehnte sie ab, weil die Antragstellerin mit B in einer Einstandsgemeinschaft lebe und das Einkommen von B die Bedürftigkeit der Antragstellerin ausschließe.
Mit ihrem hiergegen zum Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 11.01.2011 hat das
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