LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2012
L 9 SO 551/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 410/11 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2012 (L 9 SO 551/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6936

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 551/11 B ER - Aktenzeichen L 9 SO 552/11 B

DRsp Nr. 2012/6936

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2011 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus C wird abgelehnt.

Gründe

Die am 27.10.2011 vorgelegten Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 28.09.2011 sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz richtet, ist sie unbegründet. Denn das SG Köln hat seinen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.