LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2012
L 8 R 212/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 261/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2012 (L 8 R 212/10 B ER) - DRsp Nr. 2012/6935

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen L 8 R 212/10 B ER

DRsp Nr. 2012/6935

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 3.2.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im Hauptausspruch wie folgt gefasst wird: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 200,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen seine Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.

Der Antragsteller, ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, erteilte in den Jahren 2003 bis 2007 folgende Aufträge mit folgenden gezahlten Entgelten:

- 2003: - Logo-Relaunch und Geschäftsausstattung 870,00 EUR

- 2004: - Erstellung eines Schildes T ... 1.720,00 EUR

- 2005: - Erstellung eines Jubiläumsbuches und einer Jubiläumsbroschüre 3.300,00 EUR

- 2006: - freie Gestaltung des O ... 1.558,00 EUR -

- musikalische Umrahmung, Veranstaltung am 5.5.2006 2.450,00 EUR -

- Gastspiel "H ", Veranstaltung am 5.5.2006 4.500,00 EUR

- 2007: - musikalische Umrahmung, Veranstaltung am 20.5.2007 1.350,00 EUR

Zu diesen Aufträgen erklärte der Antragsteller, dass Einnahmen nicht erzielt werden sollten.