Auf die Beschwerde des Klägers vom 20.04.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.03.2012 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab 26.07.2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.06.2011 die Gewährung eines zusätzlichen monatlichen Betrages für die Kosten der Unterkunft (KdU) insbesondere der Heizung.
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