LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.01.2012
L 12 AS 630/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 95/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.01.2012 (L 12 AS 630/11) - DRsp Nr. 2012/2783

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 630/11

DRsp Nr. 2012/2783

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten steht die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Der 1970 geborene Kläger zu 1) und seine 1971 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), sowie ihre 1999 geborene gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3) stehen bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger zu 1) begann am 25.06.2007 eine zunächst bis 22.09.2007 befristete Beschäftigung bei der Firma B GmbH. Sein Arbeitsvertrag wurde am 19. September 2007 bis 21.12.2007 verlängert. Der Lohn wurde jeweils zum 15. des Folgemonats gezahlt.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) bewilligte den Klägern durch Bescheid vom 04.09.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum Oktober 2007 bis März 2008 in Höhe von 1.122,47 EUR für Oktober, 1.118,94 EUR für November und 1.069,47 EUR monatlich ab Dezember.