LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2013
L 7 AS 746/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 3507/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2013 (L 7 AS 746/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/23088

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 746/13 NZB

DRsp Nr. 2013/23088

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2013 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 135 EUR sowie für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 10 Euro für Musikunterricht.