LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2010
L 5 KR 253/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 94/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2010 (L 5 KR 253/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/13322

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 253/10 B ER

DRsp Nr. 2010/13322

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Antragsteller (AS) begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen Internetausschreibungen für Patientenfahrten.

Die Antragsgegnerin (AG) schreibt auf einer Internetplattform deutschlandweit Krankenfahrten aus. Registrierte und zur Personenbeförderung zugelassene Unternehmen (Bieter) können Gebote auf die auf der Plattform tagesaktuell mit einer Abgabefrist von ca. drei Tagen eingestellten Ausschreibungen abgeben. Auf Grundlage der eingehenden Gebote schließt die AG jeweils einen Vertrag mit dem günstigsten Bieter über die Durchführung der jeweiligen Fahrt/en unter Einbeziehung der auf der Internetplattform bekannt gemachten "Vertragsbedingungen für Patientenfahrten". Teilnahmevoraussetzung ist u.a., dass Bieter über einen gültigen Personenbeförderungsschein und eine gültigen Genehmigungsurkunde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verfügen. Darüber hinaus wird seitens der AG auf Folgendes hingewiesen: