LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2012
L 8 R 150/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 1968/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2012 (L 8 R 150/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12319

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2012 - Aktenzeichen L 8 R 150/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12319

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 4.1.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen Verfahren auf 653,20 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.8.2011, mit dem sie im Anschluss an eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum vom 1.8.2006 bis 31.10.2008 auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen von ihr beauftragten Fahrer, den Beigeladenen zu 1), für dessen Tätigkeit im Juli und August 2006 in Höhe von 1.791,31 Euro zzgl. 821,50 Euro Säumniszuschlägen in Anspruch genommen wird.