LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2010
L 20 AY 4/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AY 15/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2010 (L 20 AY 4/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/12273

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen L 20 AY 4/10 B ER

DRsp Nr. 2010/12273

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihnen anstelle der tatsächlich gewährten Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

Die am 00.00.1982 in Nigeria geborene Antragstellerin zu 1 ist Mutter der übrigen Antragsteller. Sie hält sich seit dem Jahre 1992 in Deutschland auf. In Deutschland wurden am 00.00.1997 die Antragstellerin zu 2 sowie am 00.00.2001 der Antragsteller zu 3 geboren. Sämtliche Antragsteller sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Nach dem Vortrag der Antragsteller ist nicht mehr nachweisbar, wie die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu 1 im Zeitraum vom 02.11.1992 bis zum 04.11.1996 geschehen ist; vermutlich seien Leistungen nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt worden, oder es hätten die seinerzeitigen Pflegeeltern den Lebensunterhalt sichergestellt.