Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 24.01.2008 hat das
Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdegegner folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG | 90,00 Euro |
Einigungs-Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG | 210,00 Euro |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 420,00 Euro |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 79,80 Euro |
Summe | 499,80 Euro |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.02.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG | 170,00 Euro |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 190,00 Euro |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 36,10 Euro |
Summe | 226,10 Euro |
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