Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Senat hat den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts und den dortigen Hinweisen auf die Rechtsprechung des LSG NRW nichts hinzuzufügen und nimmt deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hierauf Bezug.
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