LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2009
L 19 B 137/07 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 20/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2009 (L 19 B 137/07 AS) - DRsp Nr. 2009/8584

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen L 19 B 137/07 AS

DRsp Nr. 2009/8584

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.08.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren.

Mit Beschluss vom 12.03.2007, der den Antragstellern am 14.03.2007 zugestellt wurde, hat das Sozialgericht den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellten Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 an das Sozialgericht hat die Prozessbevollmächtigte die Wahrnehmung der Interessen "des Klägers" angezeigt und Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt.

Am 12.04.2007 hat die Prozessbevollmächtigte im Namen des Antragstellers wie auch seiner Ehefrau Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2007 eingelegt.

Mit Beschluss vom 13.04.2007 hat das Sozialgericht den Antragstellern für die Zeit ab 16.03.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der sie vertretenen Rechtsanwältin bewilligt.

Nach einem Hinweis des Sozialgerichts auf die zwischenzeitliche Zahlung monatlicher Vorschüsse und den Umzug der Antragsteller am 16.04.2007 in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers haben die Antragsteller die Beschwerde mit Schreiben vom 24.05.2007 für erledigt erklärt.