LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2016
L 6 AS 1367/15 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 314/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2016 (L 6 AS 1367/15 B) - DRsp Nr. 2016/5031

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1367/15 B

DRsp Nr. 2016/5031

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtanwaltsvergütungsgesetz - RVG).

Die Antragsteller wendeten sich mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 29.04.2013 gegen die Ablehnung der Leistungen seitens der Antragsgegnerin für die Zeit ab Januar 2013. Die Antragsgegnerin hatte schon im Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen müsse. Den Antrag hatten die Antragsteller dann bei der Familienkasse P gestellt. Auf den Hinweis der Antragsgegnerin, dass nach telefonischer Rückfrage bei der Familienkasse ein Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 560 Euro gewährt werde und nach Eingang des Geldes auf ihrem Konto, erklärten die Antragsteller das Verfahren für erledigt.

Mit Schreiben vom 18.05.2013 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 190 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 36,10 Euro.