Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.05.2009 geändert. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 476,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 05.08.2008 hat das
Verfahrensgebühr für 3 weitere Auftraggeber Nr. 3102,
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.09.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
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