Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts - nicht statthaft und damit bereits unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - SGGArbÄndG - BGBl I 417) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre.
Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 - ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) - nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären.
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