LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2010
L 6 AS 33/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 231/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2010 (L 6 AS 33/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/5029

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 33/10 B ER

DRsp Nr. 2010/5029

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts - nicht statthaft und damit bereits unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - SGGArbÄndG - BGBl I 417) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre.

Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG F. 2008 - ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) - nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären.