LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2010
L 19 B 371/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 390/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2010 (L 19 B 371/09 AS ER) - DRsp Nr. 2010/2442

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen L 19 B 371/09 AS ER

DRsp Nr. 2010/2442

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Stadt C gewährt der am 00.00.1946 geborenen Antragstellerin im Anschluss an den Bezug von Sozialhilfe seit dem 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit formlosem Schreiben vom 20.08.2009 wies die Stadt C die Antragstellerin darauf hin, dass Hilfebedürftige, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, vorrangig einen Rentenantrag wegen Alters stellen müssten, auch wenn jährlich 3,6 % Abschläge zu erwarten seien. Im Hinblick auf die Vollendung ihres 63. Lebensjahres im Oktober 2009 wurde sie aufgefordert, die Altersrente ab dem 01.01.2009 zu beantragen. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und hat am 07.10.2009 beim Sozialgericht (SG) Dortmund um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung nachgesucht. Sie hat geltend gemacht, da sie am 01.01.2008 älter als 58 Jahre alt gewesen sei, werde sie von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst und sei nur verpflichtet, eine abschlagsfreie Rente zu beantragen.