LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2010
L 12 B 153/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 216/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2010 (L 12 B 153/09 AS ER) - DRsp Nr. 2010/2278

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen L 12 B 153/09 AS ER

DRsp Nr. 2010/2278

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre. Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR ist vorliegend erreicht. Denn die Antragstellerin hat ihr Begehren insoweit auf einen Englischkurs konkretisiert, der abweichend von der durch das Sozialgericht telefonisch erfragten Summe Kosten in Höhe von 3.990,00 EUR zzgl. Fahrtkosten verursacht.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Hierzu verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Aus dem umfangreichen Beschwerdevortrag der Antragstellerin ergibt sich keine abweichende Bewertung.

Es ist weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes ersichtlich.