Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Nach § 173 Satz 1 1. Teilsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Die Frist berechnet sich nach § 64 SGG. Der Beschluss des Sozialgerichts ist der Klägerin am 24.11.2009 zugestellt worden. Die Frist endete nach § 64 Abs. 2 SGG am 24.12.2009. Abs. 3 der Vorschrift greift nicht ein. Hiernach endet die Frist, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Beim 24.12.2009 handelte es sich um einen Donnerstag. Der 24.12. (Heiligabend) ist auch kein gesetzlicher Feiertag (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 64 Rd. 5a). Die Beschwerde der Antragstellerin ist erst am 28.12.2009 beim Sozialgericht eingegangen und damit nach Fristablauf.
Lediglich zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
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