Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 33,03 EUR festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Implantation von Herzschrittmachern.
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