Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2010 wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 1.063,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beklagten 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2009 Beiträge für seine Ehefrau in Höhe von 1.459,69 EUR nachentrichtet.
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