Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Leistungsansprüche der Kläger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für den Monat April 2009 endgültig festzusetzen sind. Streitig ist dabei insbesondere die Anrechnung einer irrtümlichen Doppelzahlung der Arbeitgeberin als Einkommen.
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