Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover (
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