LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.02.2012
L 11 AS 145/12 B
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 2994/09

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.02.2012 (L 11 AS 145/12 B) - DRsp Nr. 2013/16078

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 145/12 B

DRsp Nr. 2013/16078

Die Beschwerde des Klägers gegen die im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 getroffene Kostenentscheidung nach § 192 Sozialgerichtsgesetz wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2011 abgewiesen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Verschuldenskosten in Höhe von 150,- Euro auferlegt. Gegen dieses ihm am 9. Januar 2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger neben der Nichtzulassungsbeschwerde auch mit der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf die seinem Prozessbevollmächtigten auferlegten Verschuldenskosten, die am 19. Januar 2012 bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.