Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. August 2010 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht (
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, einen beitragsdeckenden Zuschuss zu den Kosten seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren und seine Beitragsrückstände bei der D. AG auszugleichen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|