LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.11.2011
L 8 AY 80/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AY 46/11 ER

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.11.2011 (L 8 AY 80/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2208

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen L 8 AY 80/11 B ER - Aktenzeichen L 8 AY 81/11 B

DRsp Nr. 2012/2208

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. September 2011 wird, auch soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH richtet, zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Antragstellerinnen) begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zusätzlich zu den ihnen gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Hälfte der Differenz zwischen den Leistungen gemäß § 3 AsylbLG und gemäß § 2 AsylbLG als Darlehen.

Die 1975 in Kamerun geborene Antragstellerin zu 1) hatte bei ihrer Einreise im August 2007 den Namen D. und das Geburtsjahr 1979 angegeben. Die Antragstellerin zu 2) ist 2008 in Oldenburg geboren, der deutsche Staatsangehörige E. hat die Vaterschaft anerkannt. Mit notarieller Urkunde vom 16. März 2011 haben die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Die Antragstellerinnen sind im Besitz einer zunächst bis 30. Juni 2011 befristeten Duldung, welche zwischenzeitlich bis 30. November 2011 verlängert wurde.