LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.11.2011
L 11 AL 130/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 253/11

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.11.2011 (L 11 AL 130/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/19681

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AL 130/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19681

Die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß §§ 59 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die 1991 geborene und in E. lebende Antragstellerin begann zum 1. September 2011 eine Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel bei der F. G. GmbH, H ... Nachdem trotz Vorsprache bei der Antragsgegnerin zunächst keine Bewilligung von BAB erfolgt war, beantragte die Antragstellerin am 23. September 2011 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet u.a. auf die Aushändigung eines BAB-Antragsformulars sowie auf vorläufige Gewährung von BAB in Höhe von 450,- Euro pro Monat.