LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2012
L 8 KR 159/11
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 131/10

LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2012 (L 8 KR 159/11) - DRsp Nr. 2013/18401

LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen L 8 KR 159/11

DRsp Nr. 2013/18401

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides, soweit dieser einen Krankengeld-Wahltarif regelt.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger war vom 10.09.1996 bis 31.12.2004 bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Ab dem 01.01.2005 hielt sich der Kläger in den USA auf; von dort aus war er nach eigenen Angaben als freiberuflicher Reiseleiter in Asien und Nordamerika tätig. Am 24.08.2009 kehrte er nach Deutschland zurück. Am 15.09.2009 beantragte er bei der Beklagten eine Aufnahme als freiwilliges Mitglied sowie den Abschluss eines Krankengeld-Wahltarifes mit Zahlung von Krankengeld ab dem 22. Tag. Er teilte auf dem Antragsformular mit, ab dem 14.09.2009 als Reiseveranstaltungsleiter selbständig tätig zu sein und reichte eine entsprechende Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt zu den Akten; sein Einkommen gab er mit monatlich 2.000,00 Euro an. Weiter gab er an, in der Zeit vom 24.08.2009 bis zum 13.09.2009 arbeitslos und ohne Einkommen gewesen zu sein.