LSG Hessen - Urteil vom 27.06.2012
L 4 KA 63/11
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 518/10

LSG Hessen - Urteil vom 27.06.2012 (L 4 KA 63/11) - DRsp Nr. 2012/17540

LSG Hessen, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 4 KA 63/11

DRsp Nr. 2012/17540

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 956,67 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die rückwirkende Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010.

Die 1944 geborene Klägerin war die Ehefrau des Vertragsarztes Dr. B. A ... Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts AI. vom 20. Februar 1987 geschieden. Hierbei wurden die von dem früheren Ehemann bei der Beklagten erworbenen Versorgungswerte in der Weise real geteilt, dass der Klägerin gegen die Beklagte Rentenanwartschaften von monatlich 246,56 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 31. Oktober 1985, aus eigenem Recht zugestanden wurden.

Am 25. Januar 2010 beantragte die Klägerin die Teilnahme an der EHV. Mit Bescheid vom 15. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie nehme ab dem 1. Februar 2010 im Rahmen des Versorgungsausgleichs an der erweiterten Honorarverteilung mit einem Anspruchshundertsatz von 1,1105 % teil; unter Zugrundelegung der zuletzt abgerechneten Durchschnittshonorare würde der Quartalsanspruch zurzeit 410,00 EUR betragen.