LSG Hessen - Urteil vom 27.01.2011
L 8 P 29/08 KL

LSG Hessen - Urteil vom 27.01.2011 (L 8 P 29/08 KL) - DRsp Nr. 2011/20680

LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 8 P 29/08 KL

DRsp Nr. 2011/20680

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 178.152,98 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist ein Schiedsspruch der beklagten Hessischen Schiedsstelle gemäß § 76 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) über die Festsetzung eines Kürzungsbetrags nach § 115 Abs. 3 SGB XI wegen einer Pflichtverletzung.

Die Klägerin betreibt die im August 2004 eröffnete stationäre Pflegeinrichtung Seniorenpark X. in A-Stadt mit ca. 150 Betten. Für dieses Pflegeheim besteht ein Versorgungsvertrag im Sinne des § 72 SGB XI, wonach sich Art, Inhalt und Umfang der Vergütung der Pflegeleistungen nach den Vorschriften das Achten Kapitels des SGB XI richten. Diesbezüglich gibt § 85 Abs. 1 SGB XI vor, dass Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern, d. h. den Pflegekassen, den für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den Arbeitsgemeinschaften der genannten Träger zu vereinbaren sind (§ 85 Abs. 2 SGB XI). Die Verfahrensbeteiligten sind Vertragsparteien i. S. d. § 85 Abs. 2 SGB XI.