LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011
L 7 AL 44/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 167/06

LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011 (L 7 AL 44/11) - DRsp Nr. 2011/15707

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 44/11

DRsp Nr. 2011/15707

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Kosten der Berufung sind auch nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zu bewilligenden Arbeitslosengeldes ab 14. November 2005.

Der 1955 geborene Kläger beendete im Jahre 1989 eine Berufsausbildung zum Schriftsetzer, die er 1987 begonnen hatte. Nach Arbeitslosigkeit übte er in der Folgezeit bis zur Aufnahme seiner Strafhaft Beschäftigungen als ungelernter Arbeitnehmer aus. Am 14. November 2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Der Arbeitsbescheinigung der Justizvollzugsanstalt B. vom 9. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger vom 17. März 2003 bis 18. August 2005 nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine versicherte Tätigkeit ausübte. Den nachgereichten Lohnscheinen der JVA nach handelte es sich um eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter gegen beitragspflichtige Bruttobezüge in Höhe von monatlich 282,74 EUR bis 387,67 EUR.