LSG Hessen - Urteil vom 25.11.2011
L 7 SO 194/09
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1014
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 94/08

LSG Hessen - Urteil vom 25.11.2011 (L 7 SO 194/09) - DRsp Nr. 2012/2033

LSG Hessen, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 194/09

DRsp Nr. 2012/2033

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsrechtszug Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege geltend, wobei insbesondere streitig ist, ob der Beklagte bei der Entscheidung hierüber das (Einkommen und) Vermögen ihres Ehemanns berücksichtigen durfte.

Die Klägerin ist 1941 geboren, leidet an Morbus Alzheimer sowie einem Korsakow-Syndrom und lebt seit 1. Juni 2007 im Alten- und Pflegeheim "D.", A-Stadt (Heimvertrag vom xx. xxx. 2007). Vor dem Einzug in das Pflegeheim stellte ihr Ehemann und Betreuer am 22. Mai 2007 einen Antrag auf Übernahme der Heimpflegekosten bei dem Beklagten. Auf dessen Bitte reichte er verschiedene Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation beider Eheleute zu den Akten. Hinsichtlich des Vermögens gab er Bankguthaben in Höhe von 10.086,74 Euro und 20.782,39 Euro und Wertpapiere im Wert von 17.613,29 Euro an, denen er verschiedene Belastungen (u.a. einen Eigenanteil an den bisher angefallenen Pflegekosten) und Rücklagen (für ein neues Auto, einen neuen Computer und neue Möbel) gegenüberstellte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Leistungsakte Bl. 46 und die zugehörigen Unterlagen Bl. 31-54 verwiesen.