LSG Hessen - Urteil vom 25.07.2012
L 4 SO 296/11
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 58/11

LSG Hessen - Urteil vom 25.07.2012 (L 4 SO 296/11) - DRsp Nr. 2013/23634

LSG Hessen, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen L 4 SO 296/11

DRsp Nr. 2013/23634

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Oktober 2011 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,76 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die vom Beklagten nach § 63 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) zu erstattenden Kosten für die Führung eines Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin wird durch ihre Prozessbevollmächtigte gesetzlich betreut.