Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Oktober 2011 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,76 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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