LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2005
L 5 R 3/05 KN
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 533/01

LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2005 (L 5 R 3/05 KN) - DRsp Nr. 2010/1411

LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen L 5 R 3/05 KN

DRsp Nr. 2010/1411

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die bei Berechnung der Altersrente des Klägers zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten.

Der in B./Kreis K. (O., jetzt P.) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Flüchtlinge und Vertriebene "A". Er legte im Herkunftsgebiet die folgenden (rentenrechtlichen) Zeiten zurück:

27.11.1955 bis 12.06.1958 Fachschulbesuch

01.09.1958 bis 27.04.1959 Elektromechaniker

02.05.1959 bis 01.10.1960 streitig

02.10.1960 bis 30.09.1965 Hochschulbesuch

01.07.1966 bis 26.05.1982 Tätigkeit im Bergbau

27.05.1982 bis 26.11.1982 arbeitsunfähig

27.11.1982 bis 14.11.1983 Rentenbezug in P.

Der Kläger übersiedelte am 15. November 1983 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier am 6. Februar 1984 die Gewährung von Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Hinsichtlich der Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum 1. Oktober 1960 gab er in einem ihm übersandten Fragebogen "Unterlagen und Angaben zu polnischen Militärdienstzeiten" vom 26. Juli 1984 in polnischer Sprache an, dass er in diesem Zeitraum Militärdienst geleistet habe.