I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X-Stadt vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von psychischen Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als Arbeitsunfallfolgen oder Folgen einer Berufskrankheit.
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