LSG Hessen - Urteil vom 22.06.2012
L 7 AL 186/11
Fundstellen:
AuR 2012, 398
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 301/10

LSG Hessen - Urteil vom 22.06.2012 (L 7 AL 186/11) - DRsp Nr. 2012/15328

LSG Hessen, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AL 186/11

DRsp Nr. 2012/15328

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2011 (S 3 AL 301/10) wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2010 wegen des Eintritts einer Sperrzeit.

Die 1954 geborene Klägerin war in der Zeit vom 18. April 1995 bis 30. September 2010 in einem Call-Center, welches zunächst von der XY. AG und später von der XY. Service-Center B-Stadt GmbH in B-Stadt betrieben wurde, zuletzt als freigestellte Betriebsratsvorsitzende, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst mit der XY. AG und später nach einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB zu der XY. Service-Center B-Stadt GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der XY. AG. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30. März 2010 zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.060,00 Euro mit Ablauf des 30. September 2010 beendet. Am 29. Juli 2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.