I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Im Streit stehen Forderungen der Klägerin aus Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Beklagten als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Auto XY. GmbH (XY.) für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenz zwischen Verhängung des Verfügungsverbotes und Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22. März 2005 wurde gegen XY. ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und die Beklagte zu 2) zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Deren Bestellung zur Insolvenzverwalterin sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten durch weiteren gerichtlichen Beschluss vom 15. Mai 2005.
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