LSG Hessen - Urteil vom 20.09.2011
L 3 U 170/07
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2128/03

LSG Hessen - Urteil vom 20.09.2011 (L 3 U 170/07) - DRsp Nr. 2011/22137

LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen L 3 U 170/07

DRsp Nr. 2011/22137

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 29. September 2002 als Arbeitsunfall nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII.

An diesem Tag erlitt der Kläger einen Unfall während eines Hilfseinsatzes der Landsmannschaft Ostpreußen - Kreisgemeinschaft D. - in der russischen Gemeinde E. Bei der Zurücklegung des Weges zur Unterkunft in der F. stürzte der Kläger und zog sich eine Weber-C-Außenknöchelfraktur rechts zu.

Ein diesbezüglicher Durchgangsarztbericht des Dr. FZ. vom 16. Oktober 2002 ging über die Unfallkasse des Bundes bei der Beklagten am 22. Mai 2003 ein.