LSG Hessen - Urteil vom 18.02.2008
L 9 SO 44/07
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 42/05

LSG Hessen - Urteil vom 18.02.2008 (L 9 SO 44/07) - DRsp Nr. 2009/22558

LSG Hessen, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen L 9 SO 44/07

DRsp Nr. 2009/22558

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 35.332,86 EUR.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von noch 35.332,86 EUR, die der Kläger zu Gunsten der Hilfeempfängerin S. T., geboren 1981, in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 28. August 2001 für deren Unterbringung in einem Jugendheim aufgewandt hat.