Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in Bezug auf Montagetätigkeiten während seiner Inhaftierung bei der Beigeladenen zu 1).
Der Kläger befand sich vom 13. September 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D., der Beigeladenen zu 1). Vom 5. Februar 2015 bis 11. April 2017 war der Kläger durchgehend zur Arbeit eingeteilt. Als Energieanlagenelektroniker montierte er Spülmaschinen und verschiedene Schaltkästen aus dem Portfolio der B. GmbH werktäglich in den Räumen der Beigeladenen zu 1).
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