LSG Hessen - Urteil vom 08.07.2020
L 6 SF 6/19 EK AS
Vorinstanzen:
vom 08.07.2020

LSG Hessen - Urteil vom 08.07.2020 (L 6 SF 6/19 EK AS) - DRsp Nr. 2020/13556

LSG Hessen, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen L 6 SF 6/19 EK AS

DRsp Nr. 2020/13556

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 8/5 AS 212/12 geführten Verfahrens geltend.

Das Ausgangsverfahren betraf vom Kläger beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Berufsförderungswerken (BfW) D-Stadt oder E-Stadt und hatte folgenden Hintergrund: Der im Oktober 1970 geborene Kläger erlitt im Jahre 1991 einen Sport- und im Jahr 1994 einen Autounfall und leidet an verschiedenen Behinderungen. Er hat mehrere Fächer studiert, jedoch, soweit ersichtlich, keinen Studienabschluss erreicht. Seit dem 1. Januar 2005 erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von dem Beigeladenen. In diesem Rahmen - aber auch im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsträgern - waren immer wieder Ansprüche des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.