Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs in Höhe von 700,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Abrechnung für das Quartal I/09.
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Praxissitz in BN-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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