LSG Hessen - Urteil vom 05.06.2012
L 3 U 125/07
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2392/03

LSG Hessen - Urteil vom 05.06.2012 (L 3 U 125/07) - DRsp Nr. 2012/15326

LSG Hessen, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen L 3 U 125/07

DRsp Nr. 2012/15326

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1943 geborene Kläger war von 1971 bis 1989 als selbständiger Fußbodenverleger tätig und war im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Beklagten versichert. Zum 15. Juni 1989 wurde der Betrieb von der (zwischenzeitlich geschiedenen) Ehefrau des Klägers, B. C., übernommen. Der Kläger gab an, dort dann "mit einem Minimum an Lohn" angemeldet gewesen zu sein.

Am 15. November 2000 ging bei der Beklagten eine von dem Kläger verfasste Meldung eines Unfalls vom 5. Februar 1994 ein. Bei der Abfahrt zu einer Baustelle in OC. sei er vor der Tür auf dem Parkplatz bei Glatteis ausgerutscht und habe sich Schürfwunden an beiden Knien zugezogen. Am 8. Februar 1994 habe er sich in Behandlung begeben, die zunächst verzögert worden sei und letztlich zu einer Notoperation am 17. Februar 1994 geführt habe. "Endprodukt" sei ein Knorpelschaden.